Nachricht vom 22.12.09 für Nokia E75
Genug GEZahlt
Keine Zwangsabgabe auf Internet-PCs
In letzter Zeit gab es häufig Diskussionen um GEZ-Gebühren für so genannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie PCs mit Internetzugang oder Smartphones.
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht veröffentlicht jetzt ein Urteil aus dem November diesen Jahres, das Gebührenbescheide des NDR aufhebt, nach denen eine Frau aus dem Landkreis Goslar für einen im eigenen Hause beruflich genutzten PC Rundfunkgebühren zahlen sollte.
In der Urteilsbegründung heißt es: Zwar ist ein PC nach der gesetzlichen Definition (...) als Rundfunkempfangsgerät anzusehen, denn er ist - auch - geeignet, Rundfunkdarbietungen hörbar oder sichtbar zu machen oder diese aufzuzeichnen. Allerdings entfällt die Gebührenpflicht hier dadurch, dass die Klägerin ihren PC nicht zum Rundfunkempfang bereithält..
Dass nicht jeder internettaugliche PC automatisch auch zum (gebührenpflichtigen) Radiohören benutzt wird, untermauern die Richter mit stichhaltigen Argumenten.
So werden zum Beispiel Rundfunkempfangsgeräte, die in einem Handelsunternehmen verpackt zum Verkauf angeboten werden, nicht zum Empfang bereit gehalten, weil der Händler kein Rundfunkteilnehmer ist. Obgleich die Geräte ohne Weiteres zum Rundfunkempfang hergerichtet werden können, wird hier eine Rundfunkgebührenpflicht verneint. Diese Ausnahme gilt nach höchstrichterlicher Meinung auch für internetfähige PCs, weil diese multifunktional sind und nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben wurden. Außerdem sei eine solche Nutzung im gewerblichen Bereich auch unüblich, zumal sie mit zusätzlichen Kosten verbunden und mit dem Einsatz zusätzlicher Software verbunden ist, die das gesamte System beeinträchtigen kann. Weiterhin werden - so die Meinung der Richter - PCs im beruflichen Bereich zur Kommunikation und Datenverarbeitung und gerade nicht zur Unterhaltung genutzt; die private Nutzung wird vielmehr regelmäßig vom Arbeitgeber ausdrücklich verboten.
Ein weiterer interessanter Fakt betrifft den NDR, der die Gebühren erhoben hat. Hier entfällt die Gebührenpflicht mit einem schlagkräftigen Argument: Der Sender stellt derzeit (im Internet) keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung, der Grundlage der Gebührenpflicht darstellt.
Das Gericht nimmt der ganzen Diskussion den Wind aus den Segeln, denn: Dass internetfähige PCs von der Rundfunkgebühr ausgenommen werden, führt nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Rundfunkanstalten.
Ob das Urteil außer für PCs auch für Smartphones gilt, steht nicht ausdrücklich festgeschrieben. In der zitierten Gesetzesbegründung zum 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag heißt es in gutem Juristendeutsch: Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind im nicht ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebühr befreit, soweit sie ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und für die dort bereit gehaltenen (herkömmlichen) Empfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden.
Aber was passiert, wenn man mit dem Handy in einem Wald spazieren geht, wo für kein 'herkömmliches Empfangsgerät' GEZ bezahlt wird? Jedoch wird sich dieses Problem kaum stellen - in den meisten Wäldern steht kein HSDPA-Empfang zur Verfügung, den man für Internetradio haben sollte.








